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AGB

just ideas GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 2025)

1. Allgemeines, Vertragsabschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer)-Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.
(2) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere offizielle schriftliche Bestätigung durch Brief, Fax oder E-Mail verbindlich.
(3) Vereinbarte Handelsklauseln gelten in der bei Vertragsabschluss veröffentlichten Fassung der INCOTERMS der Internationalen Handelskammer. Ist eine Ware frachtfrei zu liefern, so gelten die INCOTERMS-Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Käufer auch die Versicherung bis zur Ankunft der Ware am Bestimmungsort trägt.
(4) Waren- und Leistungsbeschreibungen sind im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantien. Die Eigenschaften eines Musters gelten nicht automatisch als Beschaffenheitsgarantie, sondern nur als vereinbarte Beschaffenheit.
(5) Von uns herausgegebene technische Daten, Analysen und Qualitätsbeschreibungen entsprechen unserem derzeitigen Wissensstand. Sie werden erst durch Aufnahme in unsere Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages.

2. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten wie z.B. Verpackung, Frachten, Zölle, Montage, Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.
(2) Gemäß Verpackungsverordnung vom 12.07.1991 besteht für Transport-, Verkaufs- und Umverpackung eine Rücknahme- bzw. Verwertungspflicht. Die aus dieser Auflage resultierenden Maßnahmen sind ausschließlich vom Besteller zu erfüllen, auch für Materialien die auftragsmäßig durch uns bereitgestellt werden.
(3) Tritt zwischen Vertragsschluss zu Festpreisen und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (insbesondere Kosten für Löhne, Fuhrmaterial oder Fracht) ein, so sind wir – auch bei frachtfreier und / oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, wenn die bestellte Ware erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.
(4) Wir verkaufen grundsätzlich in Euro. Bei Verkauf in fremder Währung sind wir berechtigt, den Besteller mit einem eventuellen Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen des Vertrages bis zum Ende der Zahlung bei uns ergibt.

3. Zahlung und Verrechnung

(1) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank und die weitere Erfüllung des Kontraktes zu verweigern. Inkasso- und Mahnspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt. Die Zahlung in Wechseln ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigem Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 4.1.
(3) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 4.1.
(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
(5) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 4.1.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteiqentumsanteile gem. Ziff. 4.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
(7) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen; in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung. die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
(8) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
(9) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

5. just ideas Produktenwicklung

Produktentwicklungen, deren Rezepturen und Zusammensetzung verbleiben uneingeschränkt im Eigenturm der just ideas GmbH und dürfen nur über die just ideas GmbH gefertigt und geliefert werden.

6. Mängelrügen und Gewährleistung

(1) Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte offen-sichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Tagen schriftlich zu rügen, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Tagen nach Entdeckung zu melden.
(2) Bei Fertigung/Lieferung nach Bestellerzeichnung übernehmen wir keine Gewährleistung für die Eignung zu dem vorgesehenen Verwendungszweck.
(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einwirkung, sofern sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.
(4) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung vor, stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt, dem Besteller Minderung zu gewähren.
(5) Kommen wir unserer Nacherfüllungspflicht gemäß Ziffer 5.4 nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, so steht dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Minderung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
(6) Andere oder weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Bei Verletzung einer Garantie, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch sie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
(7) Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen des arglistigen Verschweigens oder bei Verletzung einer Garantie.
(8) Für die Richtigkeit und oder Unbedenklichkeit der Inhalte des Werbematerials des Bestellers (Prospekte, Broschüren, Kataloge etc.) einschließlich Beilpackzettel, Verwendungstexte und Etiketten übernehmen wir keine Garantie. Die Verwendung dieser Materialen erfolgt auf eigene Gefahr des Bestellers. Wir übernehmen keine Zusicherung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der gelieferten Produkte. Von Ansprüchen sind wir freigestellt.

7. Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Wir liefern unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir werden von der Lieferpflicht oder von der Haftung für Mängel befreit, soweit wir aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen kongruenten Deckungsvertrag nicht zum Kontraktpreis, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden und soweit wir uns in angemessener Frist auf unsere Leistungsfreiheit berufen. Ein Einkaufsvertrag entspricht dieser Bestimmung, wenn er bei sorgfältiger Beurteilung eine richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung erwarten ließ und von uns zugleich mit dem Verkauf endgültig und nachprüfbar zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware bestimmt worden ist.
(2) Wenn und soweit unsere Selbstbelieferung stark gefährdet ist, haben wir dies, nachdem wir hiervon Kenntnis erlangt haben, dem Käufer unverzüglich mitzuteilen; sonst können wir uns auf diesen Selbstbelieferungsvorbehalt nicht berufen.
(3) Wir sind auf Verlangen des Käufers verpflichtet, dem Käufer einen kongruenten Deckungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 nachzuweisen und diesem unsere daraus gegen unsere (Vor-) Verkäufer zustehenden Ansprüche binnen vierzehn Geschäftstagen nach Zugang des Verlangens abzutreten; andernfalls ist uns die Berufung auf diesen Selbstlieferungsvorbehalt verwehrt.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung /Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder es sei denn, sie beruhen auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem (1) Jahr, es sei denn, es liegt uns zurechenbares vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vor; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(4) Produktions-, Lieferstörungen oder Qualitätsmängel infolge kriegerischer oder terroristischer Handlungen, Demonstrationen, Streiks, Aussperrungen, Radioaktivität, Naturkatastrophen oder sonstiger höherer Gewalt, auch bei Vorlieferanten oder auf Transporten sowie infolge von uns nicht zu vertretender Störungen oder Ausfällen von Maschinen oder Apparaten berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ebenso die Anwendung von § 376 HGB.
(5) Die Kennzeichnung (nach VO (EU) Nr. 1169/2011 und NemV) und Bewerbung des Produktes liegt ausschließlich in der Eigenverantwortung des Kunden. Wir, die just ideas GmbH empfehlen dem Kunden insbesondere hinsichtlich der Pflichtkennzeichnung eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

9. Liefermenge

(1) Bei allen Warenlieferungen an den Besteller sind 10% mehr oder weniger, der vertraglich vereinbarten Liefermenge, ohne Genehmigung durch Besteller, zulässig.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz.
(2) Gerichtsstand ist Offenbach am Main. Wir können den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkehr (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils gültigen Fassung).

11. Personenbezogene Daten

(1) Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

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